Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, dann ruht zunächst das Verfahren über den Insolvenzantrag. Das Gericht hat nun eine Prognose zu treffen, ob ein gerichtlicher Schulden-bereinigungsversuch voraussichtlich erfolgreich sein wird. Beurteilt es die Erfolgschancen eines Schuldenbereinigungsplans im Ergebnis negativ, dann ordnet es die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens an; ein gerichtlicher Einigungsversuch wird in diesem Fall nicht unternommen.
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Fällt die Prognoseentscheidung des Gerichts dagegen positiv aus, so stellt das Insolvenz-gericht jedem Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zur Stellungnahme binnen eines Monats zu. Die erforderliche Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht muss der Schuldner dem Gericht nach Aufforderung innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Wenn keiner der Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhebt, gilt dieser als angenommen. Das Schweigen eines Gläubigers wird als Zustimmung zu dem ihm zugestellten Schuldenbereinigungsplan gewertet. Der Erfolg des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens hängt allerdings nicht unbedingt von der Zustimmung aller Gläubiger ab. Hat nämlich mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt und decken diese Zustimmungen mehr als die Hälfte des Gesamtanspruchsvolumens der benannten Gläubiger ab, dann kann das Gericht trotz Zustimmungsverweigerung einzelner Gläubiger die fehlenden Zustimmungen auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ersetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Gläubiger, die die Zustimmung verweigern, gegenüber anderen Gläubigern oder im Vergleich zu einem durchgeführten Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung wirtschaftlich nicht benachteiligt werden. Die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans braucht also nicht an der ungerechtfertigten Ablehnung des Plans durch einzelne Gläubiger zu scheitern.
Der angenommene Schuldenbereinigungsplan wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich. Das bedeutet, dass der Schuldner die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger nur noch so zu erfüllen hat, wie dies im Schuldenbereinigungsplan vorgesehen ist. Der Schuldenbereinigungsplan wirkt aber nur gegenüber den Gläubigern, die am Verfahren beteiligt waren. Ist einem Gläubiger der Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt worden, z. B. weil er vom Schuldner nicht benannt wurde, kann er seine Forderung weiterhin in voller Höhe gegen den Schuldner geltend machen.
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