Außergerichtlicher Einigungsversuch

Nur derjenige Schuldner, der ernsthaft versucht hat, sich zuerst außergerichtlich mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu einigen, erhält Zugang zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. Er muss daher mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass er innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung mit seinen Gläubigern versucht hat. Diese Bescheinigung muss von einer „geeigneten Person“ oder „geeigneten Stelle“ ausgestellt worden sein.
Wer sich zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entschlossen hat, muss sich also zunächst an eine geeignete Person oder eine geeignete Stelle wenden. Diese steht dem Schuldner bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit Rat und Tat zur Seite und stellt bei seinem Scheitern eine Bescheinigung hierüber aus. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch muss auch dann unternommen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst von einem Gläubiger gestellt wurde und der Schuldner erst daraufhin einen eigenen Eröffnungsantrag stellt.


Schuldnerberatung – wer ist zuständig?
Wer erstellt den Schuldenbereinigungsplan?
Was muss der Plan enthalten?
Wie erfolgt die Einigung mit den Gläubigern?
Kosten des Plans

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