Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden. Der Versuch einer außer-gerichtlichen Einigung gilt auch dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.





Für die Abfassung dieser Erklärungen und Unterlagen ist die Verwendung amtlicher Formulare vorgeschrieben, die von den anerkannten Beratungsstellen und den Insolvenzgerichten bereitgehalten werden. Die schon beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch eingeschalteten geeigneten Personen oder Stellen werden beim Ausfüllen der Formblätter behilflich sein.
Das Gesetz verlangt vom Schuldner die Vorlage vollständiger Unterlagen. Sind die Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, kann das Insolvenzgericht zur Nachbesserung auffordern. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Die Frist verlängert sich auf drei Monate, wenn die Eröffnung des Verfahrens zunächst vom Gläubiger beantragt worden war und der Schuldner daraufhin einen eigenen Eröffnungsantrag gestellt hat.


Hat der Schuldner keinen genauen Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, kann er die Mithilfe seiner Gläubiger bei der Aufstellung des Forderungs-verzeichnisses verlangen. Diese sind verpflichtet, auf Aufforderung des Schuldners diesem auf ihre Kosten eine schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen, aufgegliedert nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu erteilen.
Kernstück der Unterlagen, die dem Gericht vorzulegen sind, ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan. Dieser basiert regelmäßig auf dem gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,den der Schuldner mit der geeigneten Person oder Stelle ausgearbeitet hat; er kann aber auch andere Vorschläge enthalten. Sein Ziel ist es, unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners eine angemessene Schulden-bereinigung herbeizuführen.


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