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Das Verfahren:

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Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans oder ordnet das Gericht sogleich die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne eine gerichtliche Einigung zu versuchen, hat das Gericht über die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens zu entscheiden.

In welchen Fällen wird das Insolvenzverfahren eröffnet?
Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass entweder das Schuldnervermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht oder der Schuldner einen entsprechenden Geldbetrag vorschießt oder dass ihm die Kosten des Verfahrens gestundet worden sind.

Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?
Liegen alle Verfahrensvoraussetzungen vor, eröffnet das Gericht das vereinfachte Insolvenzverfahren und bestellt einen Treuhänder, der die Aufgabe hat, das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt, zu verwerten und den Erlös gleichmäßig unter den Gläubigern zu verteilen. Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände, wie etwa notwendige Einrichtungsgegenstände oder Sachen, die der Schuldner zur Berufsausübung benötigt. Von der Verwertung der Insolvenzmasse kann auf Anordnung des Gerichts ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner an den Treuhänder einen wertentsprechenden Geldbetrag zahlt. Mit dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig.

Wann wird die Restschuldbefreiung angekündigt?
Am Ende des Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an, wenn die Gläubiger keine Versagungsgründe geltend gemacht haben. Ein Versagungsgrund liegt u. a. vor, wenn der Schuldner