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Für wen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Personen zugeschnitten, die nicht selbstständig wirtschaftlich tätig sind oder waren. In Betracht kommt es damit vor allem für Arbeitnehmer, aber auch für Rentner, Pensionäre und Arbeitslose. Wer früher eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, aber mittlerweile aufgegeben hat, erhält nur dann Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach dem Gesetz nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Voraussetzung für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ist, dass der Schuldner entweder bereits zahlungsunfähig geworden ist oder ihm Zahlungsunfähigkeit droht. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann; Zahlungs-unfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Wann die Schulden entstanden sind, ist unerheblich. Auch wer für Schulden weiter haftet, die in einem noch nach altem Recht durchgeführten Konkursverfahren nicht befriedigt werden konnten, kann das Angebot des jetzigen Verbraucherinsolvenzverfahrens auf Erlangung von Restschuldbefreiung nutzen.