Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden. Der Versuch einer außer-gerichtlichen Einigung gilt auch dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
- die Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über den erfolglosen außergerichtlichen - - Einigungsversuch; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen;
- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens (Vermögensverzeichnis)
- eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht)
- ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen
- die Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind
den Schuldenbereinigungsplan

Für die Abfassung dieser Erklärungen und Unterlagen ist die Verwendung amtlicher Formulare vorgeschrieben, die von den anerkannten Beratungsstellen und den Insolvenzgerichten bereitgehalten werden. Die schon beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch eingeschalteten geeigneten Personen oder Stellen werden beim Ausfüllen der Formblätter behilflich sein. |
Hat der Schuldner keinen genauen Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, kann er die Mithilfe seiner Gläubiger bei der Aufstellung des Forderungs-verzeichnisses verlangen. Diese sind verpflichtet, auf Aufforderung des Schuldners diesem auf ihre Kosten eine schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen, aufgegliedert nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu erteilen. |